§ 4 – Bereits hergestellte Medaillen und Münzstücke

MEDAILLENV · Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Münzstücken zum Schutz deutscher Euro-Gedenkmünzen

Medaillen und Münzstücke, die vor dem 5. November 2005 hergestellt worden sind, dürfen auch dann verkauft, eingeführt oder zum Verkauf oder anderen kommerziellen Zwecken verbreitet werden, wenn sie den Vorgaben der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. August 2001 (BGBl. I S. 2286), entsprechen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 MEDAILLENV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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