§ 43 – Folgen einer erfolgreichen Übertragung der Grundzuständigkeit

MESSBG · Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen

(1)Das Unternehmen, das den Zuschlag erhält, übernimmt die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme, insbesondere die Verpflichtungen aus § 29, zu den von ihm im Angebot beschriebenen Bedingungen. Der abgebende grundzuständige Messstellenbetreiber wird insoweit von seinen Verpflichtungen aus Teil 2 Kapitel 4 dieses Gesetzes befreit; bei ihm verbleibt die Zuständigkeit für die Messstellen ohne moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme.
(2)Zur Übernahme der Grundzuständigkeit werden Verträge entsprechend § 14 Absatz 2 über die Durchführung des Messstellenbetreiberwechsels zwischen den Messstellenbetreibern geschlossen.
(3)Der vormalige grundzuständige Messstellenbetreiber hat dem neuen grundzuständigen Messstellenbetreiber alle Informationen zu übergeben, die für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen erforderlich sind.
(4)Der Wechsel der Grundzuständigkeit ist vom übernehmenden Messstellenbetreiber unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen sowie der Bundesnetzagentur anzuzeigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 43 MESSBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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