§ 46 – Verordnungsermächtigungen

MESSBG · Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen

Soweit es für das Funktionieren der Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen oder zur wettbewerblichen Stärkung der Rolle des Messstellenbetreibers erforderlich ist, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1.die Bedingungen für den Messstellenbetrieb nach § 3 näher auszugestalten,
2.das Auswahlrecht des Anschlussnutzers aus § 5 und des Anschlussnehmers aus § 6 näher auszugestalten,
3.die besondere Kostenregulierung nach § 7 näher auszugestalten,
4.die Verpflichtungen nach § 29 näher auszugestalten,
5.die Anbindungsverpflichtung nach § 40 näher auszugestalten,
6.das Verfahren nach den §§ 41 bis 45 näher auszugestalten,
7.Sonderregelungen für Pilotprojekte und Modellregionen zu schaffen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 46 MESSBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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