§ 27 – Verwenden von Ausschankmaßen

MESSEV · Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

Beim Verwenden für den geschäftsmäßigen Ausschank sind Ausschankmaße nur mit einem der folgenden Nennvolumina zulässig: 1. 1 Zentiliter,
2.2 Zentiliter,
3.4 Zentiliter,
4.5 Zentiliter,
5.10 Zentiliter,
6.0,1 Liter,
7.0,15 Liter,
8.0,2 Liter,
9.0,25 Liter,
10.0,3 Liter,
11.0,33 Liter,
12.0,4 Liter,
13.0,5 Liter,
14.0,75 Liter,
15.1 Liter,
16.1,5 Liter,
17.2 Liter,
18.3 Liter,
19.4 Liter,
20.5 Liter.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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