Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung
MESSEV · 54 Normen · 7 Anhänge
Normen
- § 1Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte
- § 2Ausnahmen vom Anwendungsbereich für einzelne Messgeräte
- § 3Anwendungsbereich für sonstige Messgeräte
- § 4Vom Anwendungsbereich ausgenommene Zusatzeinrichtungen
- § 5Vom Anwendungsbereich ausgenommene Verwendungen
- § 6Begriffsbestimmungen
- § 7Allgemeine wesentliche Anforderungen und Feststellung der Einhaltung von Fehlergrenzen
- § 8Gerätespezifische wesentliche Anforderungen
- § 9Konformitätsbewertungsverfahren
- § 10Technische Unterlagen
- § 11Konformitätserklärungen
- § 12Haftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle
- § 13Gemeinsame Vorschriften für Kennzeichnungen und Aufschriften von Messgeräten und sonstigen Messgeräten
- § 14Kennzeichnung von Messgeräten beim Inverkehrbringen
- § 15Aufschriften auf Messgeräten
- § 16Aufschriften auf sonstigen Messgeräten
- § 17Beizufügende Informationen
- § 22Verkehrsfehlergrenzen
- § 23Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten
- § 24Vermutungswirkung
- § 25Ausnahmen bei Werten für Messgrößen
- § 26Angabe von Gewichtswerten
- § 27Verwenden von Ausschankmaßen
- § 28Abgabe von flüssigen Brennstoffen
- § 29Besondere Vorschriften für das Verwenden von Messgeräten zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
- § 30Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage
- § 31Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen
- § 32Nachweis des Wägeergebnisses
- § 33Pflichten der antragstellenden Person bei der Eichung
- § 34Eichfrist
- § 35Verlängerung der Eichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren
- § 36Durchführung der Eichung
- § 37Eichtechnische Prüfung
- § 38Kennzeichnung der Messgeräte
- § 39Durchführung der Befundprüfung
- § 40Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten
- § 41Konformitätsbewertung der aktualisierten Software
- § 42Antrag und Anerkennung
- § 43Anforderungen an die Prüfstelle
- § 44Haftpflichtversicherung der Prüfstelle
- § 45Leitung und stellvertretende Leitung
- § 46Antrag
- § 47Sachkunde
- § 48Öffentliche Bestellung
- § 49Bezeichnung und Anzeige der staatlich anerkannten Prüfstelle
- § 50Durchführung von Eichungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen
- § 51Durchführung von Befundprüfungen durch staatlich anerkannte Prüfstellen
- § 52Prüfungsunterlagen
- § 53Verantwortung der Prüfstellenleitung
- § 54Befugniserteilung an Instandsetzer
- § 55Pflichten der Instandsetzer
- § 56Meldeverfahren
- § 57Ordnungswidrigkeiten
- § 58Übergangsvorschriften
Anhänge
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.