§ 23 – Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten

MESSEV · Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

(1)Wer ein Messgerät verwendet im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3, muss 1.sicherstellen, dass es a)über die für den Verwendungszweck erforderliche Genauigkeit verfügt,
b)für die vorgesehenen Umgebungsbedingungen geeignet ist und
c)innerhalb des zulässigen Messbereichs eingesetzt wird,
2.es so aufstellen, anschließen, handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind; bedarf ein Messgerät keiner eigenen Anzeige gemäß Anlage 2 Nummer 9.1, hat der Verwender die zutreffende Darstellung der Messergebnisse in anderer Form entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen,
3.sicherstellen, dass die nach § 17 dem Gerät beizufügenden Informationen jederzeit verfügbar sind.
(2)Wer ein Messgerät verwendet, darf Verkehrsfehlergrenzen nicht zu seinem Vorteil ausnutzen.
(3)Wer ein Messgerät im Direktverkauf verwendet, muss es so aufstellen und benutzen, dass der Käufer den Messvorgang beobachten kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 MESSEV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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