§ 16 – Aufschriften auf sonstigen Messgeräten

MESSEV · Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften: 1.die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und
2.die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 MESSEV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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