§ 13 – Handlungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte

MFBAPROMEDIAFPRV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt und Geprüfte Medienfachwirtin-Bachelor Professional in Media

(1)Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst die folgenden Handlungsbereiche: 1.Medienproduktion und
2.Führung und Organisation.
(2)Der Handlungsbereich „Medienproduktion“ enthält 1.den Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion“,
2.die Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkte a)Printmedien und
b)Digitalmedien.
Die zu prüfende Person bestimmt den Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt nach Satz 1 Nummer 2, in dem sie geprüft werden soll.
(3)Der Handlungsbereich „Führung und Organisation“ enthält die Qualifikationsschwerpunkte 1.Personalmanagement,
2.Vertriebs- und Geschäftsprozesse und
3.Kostenmanagement.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 MFBAPROMEDIAFPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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