§ 23 – Anfechtungsverfahren und Beitreibung

MILCHFETTG · Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten

(1)Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte, die auf Grund des § 12 und auf Grund einer auf § 12 beruhenden Rechtsverordnung erlassen werden, haben keine aufschiebende Wirkung.
(2)Die Beitreibung von Abgaben (§§ 12, 12a), Umlagen (§ 22) und den nach der Verordnung M Nr. 2/57 über Milchauszahlungspreise vom 24. Juli 1957 (Bundesanzeiger Nr. 142 vom 27. Juli 1957) an Ausgleichskassen abzuführenden Ersparnisbeträgen kann nach den Bestimmungen der Abgabenordnung und ihren Durchführungsbestimmungen durchgeführt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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