§ 24 – Gütezeichen

MILCHFETTG · Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten

(1)Das Bundesministerium kann für Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 2 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150) ein Gütezeichen einführen.
(2)Das Bundesministerium bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung 1.die Gestaltung des Gütezeichens,
2.die Voraussetzungen für die Verleihung und die Entziehung des Gütezeichens,
3.die Bedingungen und Auflagen für die Benutzung des Gütezeichens,
4.die Stellen, die das Gütezeichen verleihen und entziehen sowie darüber wachen, daß die Voraussetzungen für die Führung des Gütezeichens erfüllt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 24 MILCHFETTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 24 MILCHFETTG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.