§ 28 – Inhalt der Übertragungsbescheinigung

MILCHQUOTV · Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung

(1)Die Übertragungsbescheinigung nach § 27 enthält 1.Name und Anschrift des Übertragenden und des Übernehmers sowie deren Betriebsnummern,
2.die Höhe der übertragenen Quote und bei Anlieferungsquoten deren Referenzfettgehalt,
3.die Art und den Zeitpunkt der Übertragung einschließlich einer Bezugnahme auf die zugrunde liegenden Schriftstücke,
4.den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung und
5.den Hinweis auf Verfügungsbeschränkungen, Nutzungsbeschränkungen und Handlungspflichten, die nach dieser Verordnung mit der Übertragung verbunden sind.
(2)Die zuständige Landesstelle kann soweit erforderlich weitere Angaben in die Übertragungsbescheinigung aufnehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 28 MILCHQUOTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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