§ 29 – Spätere Antragstellung

MILCHQUOTV · Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung

(1)Erfolgt die Antragstellung nach § 27 Absatz 1 in einem dem Zeitpunkt der Übertragung nachfolgenden Zwölfmonatszeitraum, wird die Übertragung erst ab dem Beginn des Zwölfmonatszeitraums, in dem der Antrag bei der zuständigen Landesstelle eingegangen ist, wirksam. In Fällen besonderer Härte kann ein früherer Zeitpunkt festgelegt und bescheinigt werden.
(2)Absatz 1 findet im Falle der Beendigung einer zeitweiligen Übertragung nach § 22 Absatz 2 keine Anwendung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 29 MILCHQUOTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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