§ 46 – Mitteilungen der Länder

MILCHQUOTV · Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung

Die Länder teilen der vom Bundesministerium der Finanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums Folgendes mit: 1.die Höhe der in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum a)übertragenen Quoten, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den Vorschriften über die Übertragung,
b)eingezogenen Quoten, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den Vorschriften über die Einziehung,
c)zugeteilten Anlieferungsquoten, getrennt aufgeführt nach den Vorschriften über die Zuteilung,
2.die Höhe der zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums vorhandenen Landesreserven.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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