§ 52 – Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtverträgen

MILCHQUOTV · Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung

Übertragungen nach den §§ 48 bis 51 werden durch eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 27 bis 29 Absatz 1 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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