§ 54 – Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53

MILCHQUOTV · Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung

(1)Die von einer Erhöhung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist.
(2)Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt 1.im Falle des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf Anlieferungsquoten der zuständige Käufer und
2.in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt
vor.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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