§ 15 – Veröffentlichungspflicht

MINDZV_2016 · Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung

(1)Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen haben die in der Anlage 1 genannten Informationen spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres in der dort vorgeschriebenen Form elektronisch zu veröffentlichen. Die Informationen sind in deutscher Sprache abzufassen; vorbehaltlich des Absatzes 3 sind zusätzliche Inhalte unzulässig.
(2)Die Versicherungsnehmer sind in der Information nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 der VVG-Informationspflichtenverordnung auf diese Veröffentlichung unter Angabe der Fundstelle hinzuweisen.
(3)Macht das Lebensversicherungsunternehmen von der Regelung des § 3 Absatz 7 Gebrauch, ergänzt es in der Veröffentlichung nach Absatz 1 Angaben zur Entwicklung des extern finanzierten Rückstellungsteils unter Verwendung des Musters aus Anlage 2.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 MINDZV_2016 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 15 MINDZV_2016 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.