Anlage 1 – (zu § 15 Absatz 1)

MINDZV_2016 · Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 837)
Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im Geschäftsjahr …Erträge:Kapitalerträge … Euro
Risikoergebnis … Euro
übriges Ergebnis … Euro
Summe … Euro
Aufgliederung der Beteiligung der Versicherten an den Erträgen:Rechnungszins … Euro
Direktgutschrift … Euro
Zuführung zur RfB … Euro
Summe … Euro
Die Ertragsquellen sind die anzurechnenden Kapitalerträge, das Risikoergebnis (soweit positiv) und das übrige Ergebnis (soweit positiv) im Sinne der §§ 6 bis 8 der Mindestzuführungsverordnung für den überschussberechtigten Versicherungsbestand. Der Eintrag „–“ bedeutet, dass die betreffende Ertragsquelle mit einem Verlust abgeschlossen hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 1 MINDZV_2016 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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