§ 17 – Korrespondierende Einstufung von Finanzinstrumenten

MINSTG · Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen

Die Einstufung eines Finanzinstruments als Eigenkapital oder Fremdkapital hat für den Emittenten und den Inhaber einheitlich zu erfolgen. Weicht die Einstufung auf der Grundlage des jeweils maßgebenden Rechnungslegungsstandards beim Emittenten und Inhaber voneinander ab, ist die Einstufung des Instruments beim Emittenten für den Inhaber bindend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 MINSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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