§ 96 – Zuständigkeit

MINSTG · Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen

(1)Für die Besteuerung nach diesem Gesetz ist das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist. Im Fall des § 3 ist das für die Besteuerung des Einkommens des Gruppenträgers zuständige Finanzamt zuständig. Ist der Steuerpflichtige eine transparente Einheit, ist das Finanzamt zuständig, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte dieser Einheit zuständig ist.
(2)Abweichende landesrechtliche Regelungen nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 96 MINSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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