§ 97 – Währungsumrechnungen

MINSTG · Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen

(1)Wird der Konzernabschluss nicht in Euro aufgestellt, sind die auf Euro lautenden Beträge in § 1 Absatz 1, § 7 Absatz 10, § 15 Absatz 2 Nummer 3, § 18 Nummer 7, § 52 Absatz 4 und 6, § 56 Absatz 1, § 80 Absatz 3, § 83 Absatz 2 Nummer 2, § 84 Absatz 1 Nummer 1 und § 87 Absatz 6 zum Devisenkurs der Europäischen Zentralbank des letzten Monats des Kalenderjahres umzurechnen, das dem Beginn des Geschäftsjahres vorangeht.
(2)Wird der Steuererhöhungsbetrag für den Besteuerungszeitraum nicht in Euro ermittelt, ist er zum Devisenkurs der Europäischen Zentralbank des letzten Monats des Geschäftsjahres, das im Besteuerungszeitraum endet, in Euro umzurechnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 97 MINSTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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