§ 11 – Abschlusszeugnis

MISSAUFSTV · Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

(1)Wer das Studium erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
(2)Im Abschlusszeugnis sind anzugeben 1.die Feststellung, dass die Masterprüfung bestanden worden ist,
2.die in den Modulen erzielten Noten,
3.das Thema der Masterarbeit sowie
4.die Gesamtnote.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 MISSAUFSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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