§ 12 – Leitung, Planung und Durchführung des Studiums

MISSAUFSTV · Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

(1)Für die wissenschaftliche und organisatorische Leitung des Studiums sind die Universität der Bundeswehr München und die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zuständig.
(2)Sie stellen eine ordnungsgemäße Planung und Durchführung des Studiums sicher.
(3)Sie haben insbesondere folgende Aufgaben: 1.die Sicherung der Qualität des Studiums,
2.die Abfrage, wie viele Beamtinnen und Beamte das Studium aufnehmen werden,
3.die Prüfung der Zulassungsvoraussetzung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und der Zugangsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1,
4.die Planung und die Durchführung der Lehrveranstaltungen,
5.die Studienbetreuung der Beamtinnen und Beamten sowie
6.die Abnahme der Modulprüfungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 MISSAUFSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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