§ 5

MITTELWESERG · Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser

(1)Das Reich legt als Träger des Unternehmens der Enteignungsbehörde einen Landentschädigungsplan vor, der die zur Entschädigung in Land bestimmten Grundstücke sowie Vorschläge für ihre Zuteilung und Herrichtung für den landwirtschaftlichen Betrieb enthält.
(2)Den Landentschädigungsplan stellt der Preußische Kulturamtsvorsteher nach Anhörung der Beteiligten und des Landesbauernführers auf.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 MITTELWESERG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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