§ 6

MITTELWESERG · Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser

Der Kulturamtsvorsteher hat zur Durchführung seiner Aufgaben die ihm im preußischen Umlegungsverfahren zustehenden amtlichen Befugnisse. Er ist zur Beurkundung von Rechtsgeschäften, die der Durchführung des Unternehmens dienen, mit Ausnahme der Auflassung befugt. Die von ihm vorgenommenen Beurkundungen stehen gerichtlichen Urkunden gleich, wenn sie in der für die Gerichte vorgeschriebenen Form und unter Bezugnahme auf diese Bestimmung aufgenommen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 MITTELWESERG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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