§ 31 – Behördliche Anordnungen

MKSEUCHV_2005 · Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, 1.für Tiere empfänglicher Arten innerhalb eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
2.für Tiere empfänglicher Arten vor deren Verbringen aus einem Betrieb a)eine Untersuchung,
b)eine Absonderung einschließlich Aufstallung,
c)eine behördliche Beobachtung,
3.eine Untersuchung der Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten
anordnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 31 MKSEUCHV_2005 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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