§ 33 – Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus

MKSEUCHV_2005 · Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

Laboratorien und Einrichtungen, die 1.zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungszwecken mit lebenden Virus der Maul- und Klauenseuche arbeiten, müssen die Anforderungen des Anhangs XII Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen,
2.diagnostische Untersuchungen auf das Virus der Maul- und Klauenseuche durchführen, ohne bei diesen Untersuchungen lebendes Virus der Maul- und Klauenseuche einzusetzen, müssen die Anforderungen des Anhangs XV Nummer 13 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen,
3.Aufgaben als nationales Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche wahrnehmen, müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Nummer 1 und 2 die Anforderungen des Anhangs XV Nummer 2 bis 4 und 6 bis 12 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 33 MKSEUCHV_2005 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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