§ 33a – Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus

MKSEUCHV_2005 · Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

(1)Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit lebendem Virus der Maul- und Klauenseuche gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2)Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen 1.nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und
2.des § 33 erfüllt sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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