§ 2 – Zusammensetzung der Mitgliedsnummer

MNRVAL · Verordnung über Vergabe und Zusammensetzung der Mitgliedsnummer in der Alterssicherung der Landwirte

(1)Die Mitgliedsnummer setzt sich zusammen aus 1.der Bereichsnummer,
2.der Seriennummer,
3.der Prüfziffer.
(2)Die ersten beiden Stellen der Mitgliedsnummer enthalten die Bereichsnummer. Die Bereichsnummern ergeben sich aus der Anlage 1.
(3)Die Stellen drei bis zehn der Mitgliedsnummer enthalten die achtstellige Seriennummer. Sie bezeichnet in aufsteigender Reihenfolge die Versicherten.
(4)Die elfte Stelle der Mitgliedsnummer enthält die Prüfziffer. Sie wird gemäß der Anlage 2 berechnet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 MNRVAL und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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