Anlage 2 – Prüfziffer

MNRVAL · Verordnung über Vergabe und Zusammensetzung der Mitgliedsnummer in der Alterssicherung der Landwirte

(Fundstelle: BGBl. I 1996, 1725)
Die Prüfziffer wird wie folgt berechnet:
1.Die Ziffern der ersten zehn Stellen der Mitgliedsnummer werden - an der ersten Stelle beginnend - mit den Faktoren 2, 7, 6, 5, 4, 3, 2, 7, 6 und 5 multipliziert.
2.Die Produkte werden zu einer Gesamtsumme addiert.
3.Die Gesamtsumme wird so oft um den Wert "11" vermindert, bis der verbleibende Rest kleiner als 11 ist.
4.Ist der verbleibende Rest 0 oder 1, ist die Prüfziffer = 0.
5.Ist der verbleibende Rest größer als 1, besteht die Prüfziffer aus der Differenz zwischen dem Wert "11" und dem verbleibenden Rest.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 MNRVAL und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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