§ 17f – Täuschung

MNTZOLLDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

(1)Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
(2)Vor einer Entscheidung sind die Betroffenen anzuhören.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17f MNTZOLLDVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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