§ 2 – Ziele der Ausbildung

MNTZOLLDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Die Ausbildung vermittelt das fachtheoretische Wissen und die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes erforderlich sind. Sie soll die Auszubildenden zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen Raum und im internationalen, insbesondere europäischen Raum. Die Auszubildenden sollen Kompetenzen entwickeln, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen an die Zollverwaltung gerecht zu werden. Die Auszubildenden sollen befähigt werden, sich eigenverantwortlich weiterzubilden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 MNTZOLLDVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 2 MNTZOLLDVDV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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