§ 13 – Sicherheiten

MOG · Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

(1)Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen oder auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen dies erfordern, Vorschriften zu erlassen über Art, Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten), insbesondere über Gestellung, Verwaltung, Freigabe und Verfall. § 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern und Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 17 entsprechend mit der Maßgabe, dass Begünstigter derjenige ist, der die Sicherheit gestellt hat.
(2)Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 MOG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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