§ 14 – Zinsen
MOG · Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 09.12.2020 – 8 C 14/19ECLI:DE:BVerwG:2020:091220U8C14.19.0
Bei mehreren fehlerhaften, zu rechtswidrigen Bewilligungen führenden Vergütungsanträgen ist die für die Annahme einer wiederholten Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 erforderliche Ähnlichkeit der ihr zugrunde liegenden Sachverhalte gegeben, wenn der Antragsteller ihretwegen die zu vergütende Menge in seinen Anträgen jeweils zu hoch angegeben hat.
- Sächsisches OVG, Urt. v. 09.03.2017 – 1 A 147/15
- BVerwG, Urt. v. 21.03.2013 – 3 C 14/12, 3 C 14/12 (3 C 4/10)
- BVerwG, Urt. v. 21.03.2013 – 3 C 13/12, 3 C 13/12 (3 C 3/10)
1. Der Senat hält daran fest, dass Ansprüche auf Erstattung besonderer Vergünstigungen nach dem Marktorganisationsgesetz - MOG - rückwirkend auf den Zeitpunkt des Empfangs der Leistung entstehen und damit gemäß § 14 Abs. 1 MOG ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen sind, wenn deren Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird (wie Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 S. 1 <Rn. 36 ff.>). 2. Die Möglichkeit, im Ermessenswege von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs abzusehen (§ 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG), findet im Rahmen der Zinspflicht des § 14 Abs. 1 MOG keine Anwendung.
- BFH, Urt. v. 11.12.2012 – VII R 61/10
1. In Fällen zurückgeforderter Ausfuhrerstattung für vor dem 1. April 1995 ausgeführte Erzeugnisse richtet sich die Verjährung des dazugehörigen Zinsanspruchs des HZA nach den bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Verjährungsvorschriften des BGB in analoger Anwendung . 2. Der Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung ist rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Erstattungsgewährung zu verzinsen. Dieser Zeitpunkt ist auch für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für den Zinsanspruch maßgebend . 3. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung unterbrach der Erlass eines den Zinsanspruch dem Grunde nach feststellenden Verwaltungsakts die Verjährung dieses Anspruchs nicht .
- BVerwG, EuGH-Vorlage v. 21.10.2010 – 3 C 3/10
1. Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 auch für die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen gilt, die nach nationalem Recht neben der Rückzahlung des aufgrund einer Unregelmäßigkeit rechtswidrig erlangten Vorteils geschuldet sind. 2. Falls die Frage zu bejahen ist, werden dem Europäischen Gerichtshof weitere Fragen zur Auslegung von Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 mit Blick auf Zinsansprüche vorgelegt.
- BVerwG, Teilurteil v. 21.10.2010 – 3 C 4/10
1. Die Verjährung der Befugnis zur Rücknahme der Bewilligung zu Unrecht gewährter Lagerkostenvergütung für die Einlagerung von Zucker und zu deren Rückforderung bestimmt sich nach nationalem Recht. Verjährung tritt nicht vor Ablauf von dreißig Jahren ein. 2. § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG schließt nicht aus, dass Rückzahlungsansprüche rückwirkend entstehen und dann auch für vergangene Zeiträume zu verzinsen sind. 3. Entstehen Zinsansprüche rückwirkend, so verjähren sie auch vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an. 4. Seit 2002 gilt für öffentlich-rechtliche Zinsansprüche nach deutschem Recht eine dreijährige Verjährungsfrist, die mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche entstanden sind, zu laufen beginnt. Ob sich die Verjährung im Anwendungsbereich der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 stattdessen nach europäischem Gemeinschaftsrecht richtet, muss der Europäische Gerichtshof entscheiden.
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