§ 28 – Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs

MOG · Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

§ 27 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt für Marktordnungswaren hinsichtlich des Verbringens in dritte Länder und aus dritten Ländern mit der Maßgabe, dass 1.§ 27 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes sich auf die Ausreise aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehören, und auf die Einreise aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehören, bezieht und die Erklärungspflicht auch Marktordnungswaren betrifft, deren Verbringen oder Überführen nach unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder einer zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung beschränkt ist,
2.(weggefallen)
3.die Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 4 Satz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen wird, soweit es sich nicht um Marktordnungswaren handelt, für die die Erhebung von Ausfuhrabgaben vorgeschrieben ist,
4.die Rechtsverordnungen nach § 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium erlassen werden, soweit es sich um Marktordnungswaren handelt, für die die Erhebung von Ausfuhrabgaben vorgeschrieben ist,
5.§ 27 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes sich auch auf die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Einfuhr und Ausfuhr sowie über den sonstigen Waren- und Dienstleistungsverkehr mit dritten Ländern hinsichtlich Marktordnungswaren bezieht, soweit es sich um Nichtgemeinschaftswaren handelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 28 MOG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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