§ 31 – Zuständigkeit für die Durchführung

MOG · Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

(1)Zuständig ist für die Durchführung von 1.Regelungen über Abgaben im Sinne des § 12 und Rechtsverordnungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 die Bundesfinanzverwaltung,
2.Rechtsverordnungen nach § 21 Nummer 4 die Marktordnungsstelle.
(2)Als für die Durchführung zuständige Stelle kann in Rechtsverordnungen 1.nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, i, k, m, n, o, p und q und Nummer 2, die §§ 8, 9, 9a, 21 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und § 27 Nummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung,
2.nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und t, die §§ 9b, 9c und 9d, 15 und 16 die Marktordnungsstelle, die Bundesfinanzverwaltung oder die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
3.nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, g, h, j, l, r und s und § 6a Absatz 1 die Marktordnungsstelle
bestimmt werden. Wird bei Regelungen nach Satz 1 Nummer 2 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Satz 1 gilt nicht, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten. Bei Regelungen nach Satz 1 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d, e, f, g, h, j, m, n, r, s und t der Zustimmung des Bundesrates. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Marktordnungsstelle als zuständige Stelle für die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren zu bestimmen. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 31 MOG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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