Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl.
II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 96 - 114;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.
Fußnote
Vorbemerkung:1.Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.
2.Die Tafeln können, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefaßt werden.Abschnitt I - HauptzeichenA.
VerbotszeichenA.1 Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen); (§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe b, § 6.08 Nummer 2, § 6.16 Nummer 4, § 6.22 Nummer 1, § 6.22a, § 6.25 Nummer 1, § 6.27 und § 6.28a Nummer 3)
entweder Tafeln
oder rote Lichter
oder rote Flaggen.
Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot.
A.1aGesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar.(§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe a)... nicht darstellbares Zeichen
A.2Überholverbot, allgemein.(§ 6.11)... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.3Überholverbot für Verbände untereinander.
Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreitet.(§ 6.11)... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.4Verbot des Begegnens und Überholverbot.(§ 6.08 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.5Stilliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe c)... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.5.1Stilliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe l)... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.6Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 6.18 Nr. 2 und § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b)... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.7Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 7.04 Nr. 1 Buchstabe b)... nicht darstellbares Tafelzeichen(Fundstelle: Anlageband zum BGBl.
II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 98)
A.8Wendeverbot.(§ 6.13 Nr. 4)... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.9Vermeidung von Wellenschlag(§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 11.07 Nummer 8 Buchstabe b)... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.10Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren.(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe a)... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.11Verbot der Einfahrt; die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen.(§ 6.28a Nr. 1 Buchstabe c)... nicht darstellbare Zeichen
A.12Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.(§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe b)...
(nicht darstellbares Tafelzeichen)
A.13(ohne Inhalt)
A.14Verbot des Wasserskilaufens.... nicht darstellbares Tafelzeichen(Fundstelle: Anlageband zum BGBl.
II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 99)
A.15Fahrverbot für Segelfahrzeuge.... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.16Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.17Verbot des Segelsurfens.... nicht darstellbares Tafelzeichen
A.18Fahrverbot für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.).... nicht darstellbares Tafelzeichen
B.
GebotszeichenB.1Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen.(§ 6.12)... nicht darstellbares Tafelzeichen(Fundstelle: Anlageband zum BGBl.
II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 100)
B.2a)Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.(§ 6.12)... nicht darstellbares Tafelzeichen
b)Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.(§ 6.12)... nicht darstellbares Tafelzeichen
B.3a)Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.(§ 6.12)... nicht darstellbares Tafelzeichen
b)Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.(§ 6.12)... nicht darstellbares Tafelzeichen
B.4a)Gebot, die Fahrrinne nach Backbord zu kreuzen.(§ 6.12)... nicht darstellbares Tafelzeichen(Fundstelle: Anlageband zum BGBl.
II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 101)
b)Gebot, die Fahrrinne nach Steuerbord zu kreuzen.(§ 6.12)... nicht darstellbares Tafelzeichen
B.5Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen anzuhalten.(§ 6.28 Nr. 2)
B.6Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/Std.) nicht zu überschreiten.... nicht darstellbares Tafelzeichen
B.7Gebot, Schallsignal zu geben.... nicht darstellbares Tafelzeichen
B.8Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen.(§ 6.08 Nr. 2)... nicht darstellbares Tafelzeichen(Fundstelle: Anlageband zum BGBl.
II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 102)
B.9a)Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.(§ 6.16 Nr. 3)... nicht darstellbares Tafelzeichen
b)wie vor... nicht darstellbares Tafelzeichen
B.10(ohne Inhalt)
B.11a)Gebot, Sprechfunk zu benutzen.(§ 4.05 Nr. 5)... nicht darstellbare 2 Tafelzeichen
b)Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen.(§ 4.05 Nr. 5)Beispiel: Kanal 11... nicht darstellbare 2 Tafelzeichen
B.12 Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen(§ 7.06 Nr. 3)
C.
Zeichen für EinschränkungenC.1Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.... nicht darstellbares Tafelzeichen(Fundstelle: Anlageband zum BGBl.
II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 103)
C.2Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt.... nicht darstellbares Tafelzeichen
C.3Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder der Fahrrinne ist begrenzt.... nicht darstellbares Tafelzeichen
C.4Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einer zusätzlichen Tafel unter dem Schifffahrtszeichen angegeben.... nicht darstellbares Tafelzeichen
C.5Die Fahrrinne ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen.... nicht darstellbares Tafelzeichen
D.
Empfehlende ZeichenD.1Empfohlene Durchfahrtsöffnung:a)für Verkehr in beiden Richtungen;(§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe a)... nicht darstellbares Zeichen(Fundstelle: Anlageband zum BGBl.
II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 104)
b)für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt).(§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe b)... nicht darstellbare Zeichen
D.2Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten.(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe b)... nicht darstellbare Tafeln
D.3Empfehlung, in der Richtung des Pfeils zu fahren;... nicht darstellbares Tafelzeichenin der Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren.... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.
Hinweiszeichen
E.1 Erlaubnis zur Durchfahrtsöffnung (allgemeines Zeichen).(§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe a, § 6.08 Nr. 2, § 6.27 Nr. 2 und § 6.28a Nr. 3)... nicht darstellbare Tafeln(Fundstelle: Anlageband zum BGBl.
II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 105)
E.2 Kreuzung einer Hochspannungsleitung.... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.3 Wehr
E.4a Nicht frei fahrende Fähre.... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.4b Frei fahrende Fähre
E.5Erlaubnis zum Stilliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.(§ 7.05 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.1Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.(§ 7.05 Nr. 2)... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.2Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind.(§ 7.05 Nr. 3)... nicht darstellbares Tafelzeichen(Fundstelle: Anlageband zum BGBl.
II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 106)
E.5.3Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stilliegen dürfen.(§ 7.05 Nr. 4)... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.4Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.5Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.6Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.7Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen(Fundstelle: Anlageband zum BGBl.
II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 107)
E.5.8Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.9Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.10Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.11Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.12Liegestelle für alle Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen(Fundstelle: Anlageband zum BGBl.
II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 108)
E.5.13Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.14Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.5.15Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.6Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 7.03 Nr. 2)... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.7Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 7.04 Nr. 2)... nicht darstellbares Tafelzeichen(Fundstelle: Anlageband zum BGBl.
II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 109)
E.7.1Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens (§ 7.04 Nr. 2)(Fundstelle: BGBl.
II 2011, 1330)
E.8Hinweis auf eine Wendestelle.(§§ 6.13 und 7.02 Nr. 1 Buchstabe i)... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.9a)Einmündende Wasserstraßen gelten als Nebenwasserstraßen.(§ 6.16 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen
b)wie vor... nicht darstellbares Tafelzeichen
c)wie vor... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.10a)Die benutzte Wasserstraße gilt als Nebenwasserstraße der einmündenden.(§ 6.16 Nr. 1)... nicht darstellbares Tafelzeichen(Fundstelle: Anlageband zum BGBl.
II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 110)
b)wie vor... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.11Ende des Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.12(ohne Inhalt)
E.13Trinkwasserzapfstelle.... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.14Fernsprechstelle.... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.15(ohne Inhalt)
E.16(ohne Inhalt)
E.17Wasserskistrecke.... nicht darstellbares Tafelzeichen(Fundstelle: Anlageband zum BGBl.
II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 111)
E.18Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge.... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.19Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.20Erlaubnis zum Segelsurfen.... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.21Nautischer Informationsfunkdienst.Beispiel: Kanal 18... nicht darstellbare 2 Tafelzeichen(Fundstelle: Anlageband zum BGBl.
II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 112)
E.22Fahrerlaubnis für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.).... nicht darstellbares Tafelzeichen
E.23Hochwassermarken.(§ 10.01)... nicht darstellbare Hochwassermarken (Marke I bis III)Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht.
E.24(ohne Inhalt)
E.25Landstromanschluss vorhanden(Fundstelle: BGBl.
II 2011, 1330)
Abschnitt IIZusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder AufschriftenDie Hauptzeichen in Abschnitt I können durch zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften ergänzt werden.1.Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.Beispiele:... nicht darstellbare 2 Schilder(Fundstelle: Anlageband zum BGBl.
II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 113)
2.Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.Beispiele:a)... nicht darstellbare 2 Schilder
b)... nicht darstellbare 2 Schilder
c)Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil(§ 6.16 Nr. 4)... nicht darstellbares Schild
3.Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben.
Die Schilder werden unter dem Hauptzeichen angebracht.(Fundstelle: BGBl.
II 2011, 1330)Beispiele:... nicht darstellbare 4 Schilder(Fundstelle: Anlageband zum BGBl.
II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 114)
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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