§ 18 – Wiederholung von Prüfungen

MPAFHBUNDV · Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

(1)Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet. Für die Wiederholung der Masterarbeit und ihrer mündlichen Verteidigung gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. Wurde die mündliche Verteidigung der Masterarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet, ist nur die Verteidigung zu wiederholen.
(2)Mit Ausnahme des Moduls Masterarbeit kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 jeweils in einem Pflichtmodul und in einem Wahlmodul eine nicht bestandene Modulprüfung ein zweites Mal wiederholt werden. Wird auch die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist das Studium beendet.
(3)Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 MPAFHBUNDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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