§ 19 – Bestehen der Masterprüfung, Gesamtnote

MPAFHBUNDV · Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

(1)Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.
(2)Die Note der Masterprüfung wird aus den Bewertungen der Module mit folgender Gewichtung errechnet: 1.75 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewertungen der Modulprüfungen und
2.25 Prozent für die Bewertung des Moduls „Masterarbeit“.
(3)Beträgt die abschließende Rangpunktzahl 5 oder mehr, wird bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet; bei kleineren Nachkommawerten wird abgerundet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 MPAFHBUNDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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