§ 15 – Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

MTBG · Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

(1)Die zuständige Behörde kann auf Antrag 1.eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder
2.erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung
im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung anrechnen.
(2)Die Anrechnung kann die Ausbildung um bis zu zwei Drittel der Dauer der Ausbildung nach § 13 Absatz 2 verkürzen.
(3)Durch die Anrechnung darf nicht gefährdet werden, dass die auszubildende Person das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 MTBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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