Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie
MTBG · 77 Normen
- § 1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 2Rücknahme der Erlaubnis
- § 3Widerruf der Erlaubnis
- § 4Ruhen der Erlaubnis
- § 5Vorbehaltene Tätigkeiten für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen
- § 6Ausnahmen von den vorbehaltenen Tätigkeiten
- § 7Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
- § 8Allgemeines Ausbildungsziel
- § 9Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik
- § 10Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie
- § 11Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik
- § 12Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinärmedizin
- § 13Dauer und Struktur der Ausbildung
- § 14Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 15Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
- § 16Anrechnung von Fehlzeiten
- § 17Verlängerung der Ausbildungsdauer
- § 18Mindestanforderungen an Schulen
- § 19Praktische Ausbildung
- § 20Praxisanleitung
- § 21Träger der praktischen Ausbildung
- § 22Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule
- § 23Praxisbegleitung
- § 24Schulinternes Curriculum und Ausbildungsplan
- § 25Staatliche Prüfung
- § 26Ausbildungsvertrag
- § 27Inhalt des Ausbildungsvertrages
- § 28Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages
- § 29Vertragsschluss bei Minderjährigen
- § 30Anwendbares Recht
- § 31Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
- § 32Arbeitnehmereigenschaft der auszubildenden Person
- § 33Pflichten der auszubildenden Person
- § 34Ausbildungsvergütung
- § 35Überstunden
- § 36Probezeit
- § 37Ende des Ausbildungsverhältnisses
- § 38Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Kündigung
- § 39Wirksamkeit der Kündigung
- § 40Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
- § 41Nichtigkeit von Vereinbarungen
- § 42Begriffsbestimmungen
- § 43Nichtanwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- § 44Prüfungsreihenfolge
- § 45Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
- § 46Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
- § 47Wesentliche Unterschiede
- § 48Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
- § 49Anpassungsmaßnahmen
- § 50Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 51Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
- § 52Europäischer Berufsausweis
- § 53Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
- § 54Dienstleistungserbringung
- § 55Meldung der Dienstleistungserbringung
- § 56Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
- § 57Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
- § 58Entscheidung über die Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
- § 59Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
- § 59aDienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
- § 60Bescheinigung der zuständigen Behörde
- § 61Zuständige Behörde
- § 62Gemeinsame Einrichtungen
- § 63Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
- § 64Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
- § 65Unterrichtung über Änderungen
- § 66Löschung einer Warnmitteilung
- § 67Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
- § 68Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
- § 69Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
- § 70Bußgeldvorschriften
- § 71Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 72Fortgelten der Bestätigung zur partiellen Berufsausübung
- § 73Abschluss begonnener Ausbildungen
- § 74Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Schulen und Bestandsschutz
- § 75Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- § 76Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen
Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.