§ 65 – Unterrichtung über Änderungen

MTBG · Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

(1)Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über 1.die Aufhebung einer in § 64 Absatz 1 genannten Entscheidung und das Datum der Aufhebung,
2.die Änderung des Zeitraumes, für den eine in § 64 Absatz 1 genannte Entscheidung gilt.
(2)Für die Unterrichtung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 65 MTBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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