§ 38 – Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Kündigung

MTBG · Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

(1)Während der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2)Außerhalb der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag nur gekündigt werden 1.von jedem Vertragspartner ohne Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
2.von der auszubildenden Person mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 38 MTBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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