§ 78 – Laufbahnbefähigung

MTDBWVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die Befähigung für die Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes erlangt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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