§ 79 – Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung bei Bestehen und Abschlusszeugnis

MTDBWVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

(1)Das Prüfungsamt stellt jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und in schriftlicher oder elektronischer Form ein Abschlusszeugnis aus.
(2)In dem Abschlusszeugnis werden mindestens folgende Angaben aufgeführt: 1.die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden worden ist,
2.die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung,
3.die Abschlussnote der Laufbahnprüfung und
4.die Bezeichnung der Laufbahnbefähigung.
(3)Das Abschlusszeugnis wird in elektronischer Form oder in beglaubigter Abschrift zur Personalgrundakte genommen.
(4)Fehler bei der Berechnung oder bei der Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.
(5)Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prüfungsamt zurückzugeben. Wird eine Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt zurückzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 79 MTDBWVVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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