§ 34 – Lehrgang „Technische Aufklärung“

MTDFMELOAUFKLVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1)Die Anwärterinnen und Anwärter vertiefen die in der Ausbildung vermittelten Fähigkeiten und Fertigkeiten und erwerben weiterführende Kenntnisse in der technischen Aufklärung.
(2)Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein, alle in den Lehrgängen nach den §§ 25 bis 33 vermittelten sowie in diesem Lehrgang vertieften Inhalte zu beschreiben und sicher anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 34 MTDFMELOAUFKLVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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