§ 37 – Praktische Ausbildung

MTDFMELOAUFKLVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1)In der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter vertraut gemacht mit 1.dem Ablauf der Aufgabenwahrnehmung in Dienststellen der Bundeswehr oder des Bundesnachrichtendienstes,
2.den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Dienststellen sowie
3.den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Laufbahn.
Die Anwärterinnen und Anwärter vertiefen die in der bisherigen fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.
(2)Die praktische Ausbildung vermittelt insbesondere praxisorientierte Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu den allgemeinen Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer künftigen dienstlichen Aufgaben im nationalen und internationalen Bereich, erlangen. Die praktische Ausbildung fördert und fordert selbstständiges und eigenverantwortliches Arbeiten sowie adressatengerechtes Verhalten.
(3)Die praktische Ausbildung wird an Ausbildungsstationen der Bundeswehr oder des Bundesnachrichtendienstes durchgeführt (§ 21 Absatz 2).
(4)Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 37 MTDFMELOAUFKLVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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