§ 38 – Allgemeines

MTDFMELOAUFKLVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1)Leistungsnachweise umfassen Klausuren und Leistungstests.
(2)Leistungstests können sein: 1.schriftliche Ausarbeitungen,
2.Referate,
3.schriftliche Tests,
4.mündliche Tests und
5.praktische Tests.
(3)Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung (§ 23 Absatz 3) bestimmt die Aufgaben für die Klausuren und die Leistungstests.
(4)Die Klausuren sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt zu schreiben. In allen Lehrgangsklassen erhalten die Anwärterinnen und Anwärter die gleichen Prüfungsaufgaben.
(5)Die Ausbildungs- oder Lehreinrichtung legt für jede Klausur einen einheitlichen Bewertungsmaßstab fest.
(6)Für jede Klausur steht den Anwärterinnen und Anwärtern eine Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden zur Verfügung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 38 MTDFMELOAUFKLVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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