§ 12 – Leitung des Masterstudiums

MVITAUFSTV · Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München

(1)Für die wissenschaftliche, inhaltliche und organisatorische Leitung des Masterstudiums ist die Universität der Bundeswehr München zuständig. Sie ist insbesondere zuständig für 1.die Überprüfung und Entscheidung, ob die Zugangsvoraussetzungen für das Masterstudium vorliegen,
2.den Inhalt und die Organisation des Curriculums des Masterstudiums,
3.die Auswahl des Lehrpersonals,
4.die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen,
5.die Sicherung der Qualität des Masterstudiums,
6.die Sicherstellung, dass die Studierenden während des Masterstudiums angemessen betreut werden,
7.die Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten und von bereits erworbenen Kompetenzen,
8.die Stellung der Aufgaben in den Modulprüfungen und für die Bewertung der Leistungen, die in den Modulprüfungen erbracht worden sind,
9.die Verleihung des akademischen Grades und
10.die Bedarfsabfrage bei den Dienstbehörden.
(2)Die Universität der Bundeswehr München stellt einen ordnungsgemäßen Ablauf des Masterstudiums sicher.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 MVITAUFSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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