§ 9 – Modulprüfungen

MVITAUFSTV · Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München

(1)In jedem Modul muss die oder der Studierende eine Modulprüfung absolvieren.
(2)Die Einzelheiten zu den Modulprüfungen sind geregelt 1.in der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München in der jeweils geltenden Fassung und
2.im Modulhandbuch für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München in der jeweils geltenden Fassung.
(3)Die Prüfungsordnung und das Modulhandbuch für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München werden veröffentlicht auf der Homepage der Universität der Bundeswehr München und zudem in Papierform archiviert beim Zentralen Prüfungsamt der Universität der Bundeswehr München, Werner-Heisenberg-Weg 39, 85579 Neubiberg.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 MVITAUFSTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 9 MVITAUFSTV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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