§ 16 – Zweck, Bestandteile

MWDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes

(1)In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, die Aufgaben des mittleren Wetterdienstes des Bundes selbständig zu erfüllen.
(2)Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Abschlussprüfung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 MWDVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 16 MWDVDV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.